BaubetriebsWelten

 

VOB-Welt

 

Die VOB-Welt, das ist die Welt des Baubetriebs in Deutschland. Dabei liegt die VOB gar nicht automatisch den Bauverträgen auf deutschen Baustellen zugrunde. Ganz im Gegenteil. Bei den Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, der VOB/B, handelt es sich nämlich nicht um eine Rechtsnorm sondern vielmehr um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und diese bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Hingegen unterliegt ein Bauvertrag im Geltungsbereich des deutschen Rechts stets dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

 

Das BGB regelt das Werkvertragsrecht. Sofern keine wirksamen abweichenden Vertragsvereinbarungen getroffen wurden, gilt das Werkvertragsrecht des BGB uneingeschränkt. Der Hinweis auf abweichende Vertragsvereinbarungen lässt schon erkennen, dass das Werkvertragsrecht des BGB durchaus abdingbar ist.

 

Da das BGB-Werkvertragsrecht nicht gerade bauspezifisch ist, sondern auch alltägliche Werkleistungen regelt, wurden bereits 1921 die ersten Regelungen für die Erstellung von Bauleistungen entwickelt und schließlich 1926 als VOB, der damaligen Verdingungsordnung für Bauleistungen eingeführt. Seit der Änderung im Jahre 2002 nennt sich diese nunmehr Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.

 

Die VOB/B ergänzt und ändert die bauvertragsrechtlichen Lücken des BGB-Werkvertragsrechts. Bei einer wirksamen Vereinbarung der VOB/B gilt sie gemeinsam mit den Bestimmungen des BGB, wobei einige VOB/B-Regelungen dem BGB-Werkvertragsrecht sogar vorgehen.

 

Der rechtliche Status der VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen führt allerdings dazu, dass für die Wirksamkeit regelmäßig Voraussetzungen zu erfüllen sind. Zum einen ist dem unkundigen privaten Bauherrn die VOB/B zur Kenntnis zu reichen und zum anderen bedarf es einer Vereinbarung der VOB/B als Ganzes.

 

Einzelne Regelungen der VOB/B würden bei isolierter Betrachtung einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand halten und somit unwirksam sein. Die VOB/B als Ganzes gilt hingegen als ausgewogen. Das Abbedingen einzelner VOB/B-Regelungen führt regelmäßig dazu, dass die VOB/B als Ganzes in Frage gestellt wird und anstelle dieser dann unwirksamen VOB/B-Klauseln die gesetzlichen Bestimmungen des BGB gelten.

 

Anspruchsgrundlagen nach der VOB/B


Praxisfall Betonmehrverbrauch bei Schlitzwandarbeiten


Praxisfall Einbau von Hülsenrohren